§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „BSC Gelnhausen" (Badminton-Sport-Club Gelnhausen) und hat
seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde am 22.12.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports:
- Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Der Verein ist Mitglied des/der:
- Landessportbundes Hessen e.V.
- Hessischen Badmintonverbandes
- Deutschen Badmintonverbandes.
- Arbeitsgemeinschaft der Gelnhäuser Sportvereine
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder
Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahre
- Ehrenmitglieder
Alle Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen gleich stimmberechtigt. Mitglied des Vereins
kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
a) Eintritt der Mitglieder
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18
Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum
Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.
c) Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich
angefochten werden kann.
d) Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für
besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die
Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Mitglieder
die länger als 2 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts. Bleibt ein Mitglied mit
seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst
den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendversammlung.
a) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem l. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- der Sportwart
- dem Jugendwart
- bis zu 2 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; ein jeder von
ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wählbar sind alle weiblichen und
männlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen
Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
b) Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom l.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen
betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln , zur
Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und von
dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung
sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
c) Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie
ist
oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung. Die
Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der
Satzung.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist
schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden
statt, wenn es im Interesse der Jugend erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von
20% der jugendlichen Mitglieder. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen
und geleitet.
§ 5 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vor-sitzende
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Aufhebung
oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gelnhausen, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Errichtung / Änderung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2012 beschlossen und ersetzt die
Satzung vom 22.12.82 zuletzt geändert am 10.3.97.
© by BSC Gelnhausen e.V.