Satzung des BSC Gelnhausen


 

 

 

 

 

 § l Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen „BSC Gelnhausen" (Badminton-Sport-Club Gelnhausen) und hat

seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde am 22.12.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister

eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports:

- Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren

- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.

 

 

Der Verein ist Mitglied des/der:

- Landessportbundes Hessen e.V.

- Hessischen Badmintonverbandes

- Deutschen Badmintonverbandes.

- Arbeitsgemeinschaft der Gelnhäuser Sportvereine

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt     werden.     Zuwendungen     an     den     Verein      aus      zweckgebundenen     Mitteln     des

Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder

Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

 

 

 


 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

Der Verein führt als Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder

- jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahre

- Ehrenmitglieder

 

 

Alle Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen gleich stimmberechtigt. Mitglied des Vereins

kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

 

a) Eintritt der Mitglieder

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18

Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

b) Austritt der Mitglieder

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum

Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstands.

 

 

c) Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss

des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied

unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand

oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen

und      dem      Mitglied      mittels      eingeschriebenen       Briefes      bekanntzumachen.       Gegen      den

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang

des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig

eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur

Entscheidung       über       die       Berufung       einzuberufen.        Geschieht       das       nicht,       gilt       der

Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen

den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es

sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich

angefochten werden kann.

 

 

d) Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für

besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die

Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Mitglieder

die länger als 2 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur

Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts. Bleibt ein Mitglied mit

seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst

den entstandenen Kosten eingezogen werden.

 

 

 

 

§ 4 Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- die Jugendversammlung.

 

 

a) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem l. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- dem Pressewart

- der Sportwart

- dem Jugendwart

- bis zu 2 Beisitzern.

 

 

 



 

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; ein jeder von

ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Wählbar sind alle weiblichen und

männlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand wird von

der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach

Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen

Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

 

 

b) Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom l.

Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen

schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die

Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den

Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand

festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen

betrifft.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der

Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen

bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln , zur

Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom

Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden,

wenn      ein      Drittel      der      erschienen       Mitglieder      dies      beantragt.      Die      Beschlüsse      der

Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und von

dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung

sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

 

c) Die Jugendversammlung

 

 

 

 

Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist

oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung. Die

Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der

Satzung.

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist

schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden

statt, wenn es im Interesse der Jugend erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von

20% der jugendlichen Mitglieder. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen

und geleitet.

 

 

 

 

§ 5 Auflösung des Vereins

 

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vor-sitzende

die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Aufhebung

oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gelnhausen, die es

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

§ 6 Errichtung / Änderung der Satzung

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2012 beschlossen und ersetzt die

Satzung vom 22.12.82 zuletzt geändert am 10.3.97.

 



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